VORSORGE

Langweilig — aber wichtig!

8 unab­ding­ba­re For­ma­li­tä­ten, die Sie ohne Wenn und Aber gere­gelt haben soll­ten. Dies ist in Ihrem Inter­es­se und in jenem Ihrer Ange­hö­ri­gen. Um Ihnen die­sen Pro­zess zu erleich­tern, über­las­se ich Ihnen Mustervorlagen.

Ihr Tes­ta­ment soll­te auf Gül­tig­keit, Plau­si­bi­li­tät und Umsetz­bar­keit geprüft sein. So erhal­ten Sie die Sicher­heit, dass die bereits bestehen­de Rege­lung noch den aktu­el­len gesetz­li­chen Form­vor­schrif­ten und Rah­men­be­din­gun­gen entspricht.

Vor­la­ge:   (Kei­ne Vor­la­ge, da zu individuell.)

Der Vor­sor­ge­auf­trag ermög­licht einer hand­lungs­fä­hi­gen Per­son die Gestal­tung der eige­nen Ange­le­gen­hei­ten für den Fall der zukünf­ti­gen Urteils­un­fä­hig­keit. Die gesam­te Per­so­nen- und Ver­mö­gens­sor­ge sowie die Ver­tre­tung im Rechts­ver­kehr kann gere­gelt wer­den (Art. 360 ZGB). Die Errich­tung eines Vor­sor­ge­auf­tra­ges ist an Form­vor­schrfi­ten geknüpft (Art. 361 ZGB). Er muss ent­we­der voll­stän­dig von hand geschrie­ben, datiert und unter­zeich­net oder durch einen Notar öffent­lich beur­kun­det werden.

Vor­la­ge:   sie­he unten

In einer Pati­en­ten­ver­fü­gung kann eine urteils­fä­hi­ge Per­son fest­le­gen, wie sie im Fall ihrer Urteils­un­fä­hig­keit medi­zi­nisch behan­delt wer­den will. Sie bestimmt, wel­chen medi­zi­ni­schen Mass­nah­men sie zustimmt oder nicht (Art. 370 Abs. 1 ZGB) und/oder wel­che Ver­trau­ens­per­son in ihrem Namen über eine medi­zi­ni­sche Mass­nah­me ent­schei­den soll.

Der Ver­tre­tungs­per­son kön­nen kon­kre­te Wei­sun­gen erteilt wer­den (Art. 370 Abs. 2 ZGB). Die Pati­en­ten­ver­fü­gung muss schrift­lich abge­fasst, datiert und von der ver­fü­gen­den Per­son eigen­hän­dig unter­zeich­net wer­den (Art. 371 Abs. 1 ZGB). Sie ent­fal­tet ihre Wir­kung erst, wenn die ver­fü­gen­de Per­son urteils­un­fä­hig ist und dau­ert nur solan­ge die Urteils­un­fä­hig­keit fortbesteht.

Die Pati­en­ten­ver­fü­gung gilt als wirk­li­cher Wil­le der betrof­fen­den Per­son im Zeit­punkt des Ein­griffs. Der Arzt ent­spricht der Pati­en­ten­ver­fü­gung aller­dingst nicht, wenn sie gegen das Gesetz ver­stösst oder wenn begrün­de­te Zwei­fel bestehen, dass sie auf frei­em Wil­len beruht oder noch dem mut­mass­li­chen Wil­len der ver­fü­gen­den Per­son ent­spricht (Art. 372 Abs. 2 ZGB).

Vor­la­ge:   sie­he unten

Mit einer Begünstigtenerklärung/Begünstigungserklärung bei Ihrer Pen­si­ons­kas­se kön­nen Sie früh­zei­tig bestim­men, was im Todes­fall mit Ihren Vor­sor­ge­gel­dern pas­sie­ren soll. Ohne letzt­wil­li­ge Begüns­ti­gung wür­de die gesetz­li­che Erb­fol­ge ein­tre­ten, womit Kon­ku­bi­nats­part­ner leer aus­ge­hen und die Nach­kom­men, Eltern, Geschwis­ter usw. in der Paren­te­len­fol­ge erben wür­den. Wenn ein Ledi­ger ohne Kin­der stirbt, fällt sein Alters­gut­ha­ben an die Pen­si­ons­kas­se. So steht es im Gesetz. 

Vor­la­ge:   Ihre Pen­si­ons­kas­se stellt Ihnen die für Sie gül­ti­ge Begüns­tig­ten­er­klä­rung zur Verfügung.

Mit einer kon­so­li­dier­ten Über­sicht Ihrer Ver­mö­gens­wer­te müs­sen Ihre Hin­ter­blie­be­nen und Ihr Wil­lens­voll­stre­cker nicht müh­samst nach Ihren Ver­mö­gens­wer­ten suchen. Dies erspart einen enor­men Auf­wand und Kosten.

Vor­la­ge:   sie­he unten

Als natür­li­che Fol­ge der fort­schrei­ten­den Tech­no­lo­gi­sie­rung und Glo­ba­li­sie­rung ver­fü­gen die aller­meis­ten Men­schen heu­te über zahl­rei­che Log­ins und Pass­wör­ter. Eine über­sicht­li­che und chro­no­lo­gisch geord­ne­te Lis­te Ihrer Pass­wör­ter und Log­in­da­ten ermög­licht es Ihren ver­trau­ten Ange­hö­ri­gen und allen vor­an Ihrem Wil­lens­voll­stre­cker, Ihren letz­ten Wil­len effi­zi­ent und ange­nehm umzusetzen. 

Vor­la­ge:   Mit Excel in weni­gen Minu­ten erstellt.

Der vom Erb­las­ser im Tes­ta­ment fest­ge­hal­te­ne Wil­lens­voll­stre­cker hat den letz­ten Wil­len des Erb­las­sers umzu­set­zen, die Erb­schaft zu ver­wal­ten, die Schul­den des Erb­las­sers zu bezah­len, die Ver­mächt­nis­se aus­zu­rich­ten und die Tei­lung nach den vom Erb­las­ser getrof­fe­nen Anord­nun­gen oder nach den Vor­schrif­ten des Geset­zes aus­zu­füh­ren. Damit Ihr Wil­lens­voll­stre­cker nicht nur in Ihrem Sin­ne han­delt, son­dern auch Soft­fak­to­ren und etwa­ige Geheim­nis­se — wel­che nicht ins Tes­ta­ment fan­den — berück­sich­ti­gen kann, ist es rat­sam, sol­che Punk­te vor­gän­gig mit Ihrem Wil­lens­voll­stre­cker bespro­chen zu haben und als Gedan­ken­stüt­ze in einem sepa­ra­ten und even­tu­ell nur für die Augen des Wil­lens­voll­stre­ckers bestimm­ten Schrift­stück festzuhalten.

Vor­la­ge:   (kei­ne Vor­la­ge, da zu individuell)

Ein letz­ter Brief gibt Ihnen die Mög­lich­keit, nach Ihrem Able­ben noch­mals eine Bot­schaft mit blei­ben­den und schö­nen Wor­ten zu hin­ter­las­sen. Ihrer Fami­lie und Ihren Ange­hö­ri­gen hilft ein sol­cher Brief, die Situa­ti­on nach Ihrem Able­ben bes­ser zu verarbeiten.

Vor­la­ge:   (kei­ne Vor­la­ge, da zu individuell)

Die Aufbwahrung dieser Dokumente

Die Auf­be­wah­rung der Pati­en­ten­ver­fü­gung bei einem Notar oder Anwalt ist lei­der nur bedingt pra­xis­fä­hig. Bes­ser wäre eine Per­son, wel­che grund­sätz­lich 7x24 erreich­bar ist (also auch am Wochen­den­de und in der Nacht). Rat­sam ist es, dass Sie eine Hin­weis­kar­te in Ihrer Brief­ta­sche mit­füh­ren, wel­che Auf­schluss dar­über gibt, bei wel­cher Per­son Sie Ihre Pati­en­ten­ver­fü­gung hin­ter­legt haben (inklu­si­ve Kon­takt­da­ten zu die­ser Person).

Die rest­li­chen Doku­men­te ver­wah­ren Sie am bes­ten bei Ihrer Ver­trau­ens­per­son oder Ihrem Wil­lens­voll­stre­cker.